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Art 28 (Berger)

Berger2. AuflSeptember 2023

Art 28 (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer

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nur Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG , gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

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