Art 25 (1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.<i>Nademleinsky</i> in <i>Laimer</i> (Hrsg), IPR Praxiskommentar (2024) Art 25 EuGüVO/EuPartVO, Seite 1595 Seite 1595