Unterabschnitt 2
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator
1Wenn die Bedingungen des Artikels 244 erfüllt sind, wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung vorbehaltlich des Artikels 250 bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die verbrieften Risikopositionen nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten maßgeblichen Berechnungsmethoden an. 2Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag Null.

