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Art 22 EuKoPfVO

1. AuflJuli 2022

KAPITEL 3
ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG DES BESCHLUSSES ZUR VORLÄUFIGEN PFÄNDUNG

 

Ein in einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlassener Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

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