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Art 21 HUntP (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 21
Prüfung der praktischen Durchführung des Protokolls

 

(1) Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft erforderlichenfalls eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Protokolls ein.

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