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Art 21 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 21
Allgemeine Kollisionsnorm

 

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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