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Art 20 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 20
Schriftstücke zum Zwecke der Vollstreckung

 

(1) Für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden folgende Schriftstücke vor:

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