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Art 20 EuKoPfVO

1. AuflJuli 2022

Die mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig gepfändeten Gelder bleiben gemäß dem Beschluss oder späteren Änderungen oder Begrenzungen des Beschlusses gemäß Kapitel 4 so lange vorläufig gepfändet,

bis der Beschluss widerrufen wird;bis die Vollstreckung des Beschlusses beendet ist oder

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