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Art 20 (Berger)

Berger2. AuflSeptember 2023

Art 20 (1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

[BGBl I 2004/180, ab 31. 12. 2004, siehe § 28 Abs 25]

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