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Art 19 HUntP (Huter)

Huter1. AuflOktober 2022

Artikel 19
Koordinierung mit anderen Übereinkünften

 

(1) Dieses Protokoll lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über im Protokoll geregelte Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.

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