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Art 15 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 15
Prüfung der Zuständigkeit

 

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

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