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Art 11 EuKoPfVO

1. AuflJuli 2022

Der Schuldner erhält vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag auf Erlass des Beschlusses oder Gelegenheit zur Äußerung.

Materialien

IdF ABl L 2014/189, 59.

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