Anlage 611IdF der V BGBl II/2001/165, BGBl II/2004/101, BGBl II/2008/240, BGBl II/2010/83 und BGBl II/2015/200.,2,3,
22Der Katalog der Prüfpositionen wird an die Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2010/48/EU angepasst. Die Liste der Prüfpositionen lt Richtlinie ist inhaltlich weitestgehend der Anlage 6 nachgestaltet. Neben geringfügigen inhaltlichen Änderungen sieht die Richtlinie aber einen anderen Aufbau der Prüfpositionen und dadurch andere Prüfpositionsnummern vor. Seite 1
Um hier im Gleichklang mit der Richtlinie zu stehen und insb auch künftige Änderungen bzw Erweiterungen des Anhanges II der Richtlinie einfacher umsetzen zu können, soll keine punktuelle Änderung in einzelnen Prüfpositionen vorgenommen werden, sondern die Anlage 6 zur PBStV wird zur Gänze mit den in der Richtlinie vorgesehenen Prüfpositionsnummern neu gefasst.
Durch die Anpassung an die Richtlinie 2010/48/EU werden folgende Änderungen in der Anlage 6 der PBStV notwendig:
Die bisherige Mängelgruppe 10 – Identifizierung des Fahrzeuges – wird zur Mängelgruppe 0.
Die Mängelgruppe 1 betrifft weiterhin die Bremsanlage. Es werden geringfügige textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen vorgenommen.
Als neue Prüfnummern kommen
1.1.21 Vollständiges Bremssystem,
1.1.22 Prüfanschlüsse und
1.7 Elektronisches Bremssystem
dazu.
Die bisherige Prüfnummer 1.7 betreffend Bremsflüssigkeit wird zu 1.8.
In der Prüfnummer 1.2.2. wird die Mindestbremsverzögerung bei Fahrzeugen der Klasse M1 von 50% auf 58% erhöht.
Die Mängelgruppe 2 – Lenkvorrichtung und Lenkrad – wird jetzt als „Lenkung“ bezeichnet. Alle Prüfpositionen werden den Positionsnummern neu zugeordnet – inhaltlich hat sich aber nichts geändert.
Als neue Prüfnummern kommen
2.4 Spureinstellung,
2.5 Drehkranz und
2.6 elektrische Servolenkung (EPS)
dazu.
Die Mängelgruppe 3 – Sichtverhältnisse – wird jetzt als „Sicht“ bezeichnet. Es erfolgen geringfügige textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen.
Die Mängelgruppe 4 – Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen – wird jetzt als „Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen“ bezeichnet. Es erfolgen textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen.
Als neue Prüfnummer kommt 4.13 Batterie dazu.
Die bisherige Prüfnummer 4.13 betreffend Tagfahrleuchten wird zur Prüfnummer 4.14.
In der Mängelgruppe 5 – Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen – werden alle Prüfpositionen den Prüfnummern neu zugeordnet. Es erfolgen textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen.
Als neue Prüfnummern kommen
5.3.2.1 Wirksamkeit der Dämpfung und
5.3.5 Luftfederungdazu.In der Mängelgruppe 6 – Fahrgestell und daran befestigte Teile – erfolgen umfangreiche textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen.Als neue Prüfnummern kommen
6.2.7 Betätigungseinrichtungen,
6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen und
6.2.10 Kotflügel, Schmutzfänger, Betätigungseinrichtungen,
6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen und
6.2.10 Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutzdazu.
In der Mängelgruppe 7 – Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben – erfolgen textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen.
Als neue Prüfpositionen kommen
7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme,
7.11 Kilometerzähler
7.12 Fahrdynamikregelung und
7.13 Antimanipulationsmaßnahmen bei Klasse Ldazu.
Die bisher unter diesen Nummern geführten Positionen werden umgereiht.
In der Mängelgruppe 8 – Umweltbelastung – werden textmäßige Anpassungen bzw Ergänzungen bei allen Prüfpositionen vorgenommen.
In der Mängelgruppe 9 – Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) werden umfangreiche textmäßige Ergänzungen bei allen Prüfpositionen vorgenommen. Die bisherigen Prüfpositionen werden den über 20 neuen Positionsnummern zugeordnet (Erl-BMVIT zur V BGBl II/2010/83).(§ 10)
33IdF der V BGBl II/2018/65. Die Erl-BMVIT sagen dazu:
Es wurden ausschließlich Anpassungen an die in den RL 2014/45/EU sowie RL 2014/47/EU angeführten Mindestanforderungen an die Prüfinhalte vorgenommen. Die in den Richtlinien genannten Anforderungen sind Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürfen. Teilweise enthalten die Richtlinien strengere Anforderungen als bisher in Anlage 6 vorgegeben oder splittern einige Prüfpositionen detaillierter als bisher auf. Auch wurde in manchen Positionen die Mängelzuordnung geändert bzw. strenger.Den Prüfnummern 8.2.1.2 und 8.2.2.2 betreffend die im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung durchzuführenden Abgastests werden Anmerkungen beigegeben, in denen den sich aus der Richtlinie 2014/45/EU bietenden Möglichkeiten Rechnung getragen wird. In den näher beschriebenen Fällen kann von der herkömmlichen Abgasmessung (Endrohrmessung) abgesehen werden und es reicht, wenn lediglich eine OBD-Auslese durchgeführt wird. Diese Möglichkeit der Richtlinie soll genutzt werden, um die leider immer wieder auftretenden Motorschäden durch die Vollgasstöße im Zuge der herkömmlichen Abgastests zu vermeiden. Die Anm wurden in Anlehnung an die deutsche Abgasuntersuchungsrichtlinie formuliert.Katalog der Prüfpositionen

