(§ 2 Abs. 16, § 84b Z 2, Z 3, Z 9 und Z 11, § 84d Abs. 1 Z 3)
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
(§ 2 Abs. 16, § 84b Z 2, Z 3, Z 9 und Z 11, § 84d Abs. 1 Z 3)
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
