Anlage 3h 11Eingefügt durch die V BGBl 1993/950, idF der V BGBl 1995/214, BGBl II/1997/80, BGBl II/1999/308 und BGBl II/2004/129. Zur Änderung durch die V BGBl II/2004/129 führen die Erl-BMVIT aus: Anlage 3h beinhaltet die erforderlichen Nachweise bei der Einzelgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kfz. Für die Gültigkeit der relevanten EU-RL wurden die aktuellen Richtlinienfassungen berücksichtigt. Eine Typengenehmigung solcher Fahrzeugarten kann nur mehr gem der RL 92/61/EWG bzw 2002/24/EG erfolgen.
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