Anlage 2a 11Eingefügt durch die V BGBl II/2001/165, idF der V BGBl II/2004/101, BGBl II/2008/240, BGBl II/2010/83 (Z 9: Hier erfolgt lediglich die Klarstellung, dass es sich bei den angegebenen technischen Daten nicht um Werte größer (>) als angegeben handelt, sondern dass diese als größer/gleich (≥) zu verstehen sind. – Z 16 lit b: Die Anforderungen an Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes gehen vom dzt technischen Standard (Anzeigebereich beginnend bei 120° C und 30° Sprünge, damit eindeutig erkennbar ist, ob der Siedepunkt niedriger als 150° ist) aus. Wenn das aber auch aufgrund einer engeren Skalierung (niedrigere Sprünge) eindeutig erkennbar ist, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120° C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150° C Grenze ausgewiesen wird. Es sollen daher auch solche Geräte zulässig sein. – Erl-BMVIT), BGBl II/2018/65, BGBl II/2022/258. Hiezu bemerken die Erl-BMK:
„In der Anlage 2a werden die Klassenbezeichnungen aktualisiert und die Spalte 5 gestrichen. Bei der Streichung der Spalte 5 (Plattenbremsprüfstände) handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Plattenbremsprüfstände bereits mit der 3. PBStV-Novelle (BGBl. II Nr. 240/2008) für unzulässig erklärt worden sind.“
(§ 1 Abs 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung:

