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Anlage 2 zu § 22

8. LfgJänner 2016

(aufgehoben durch BGBl I 2013/184)

Materialien

[ErläutRV zu BGBl I 2013/184: 2438 BlgNR 24. GP 67] Durch die Neugestaltung des § 22 haben die bisherigen Anlagen zu dieser Bestimmung zu entfallen. Der Inhalt der Anlage 2 findet sich fortan in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013.

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