Die Kulturarten der Bodenschätzung (§ 7 Abs. 1) werden durch folgende Merkmale bestimmt:
Ackerland (A). Das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.