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Anhang XXI (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen (BGBl II 173/2010, ausgegeben am 16. Juni 2010)

Auf Grund des § 3a Abs. 16 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 wird verordnet:

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