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Anhang XI (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal (BGBl II 218/1998, ausgegeben am 9. Juli 1998)

Seite 1899

Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 (AÖFV Nr. 269/1995) wird verordnet:

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