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Anhang A

49. LfgApril 2002

Beförderungen, für die keine Ökopunkte benötigt werden:

Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen

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