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Anhang 4

Epply14. LfgMärz 2012

1. Allgemeines

Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, kann der Abschnitt F „Bauwesen“ der SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN – (ÖNACE 1995), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, herausgegeben von der Statistik Austria, herangezogen werden (Internetadresse: http://www.statistik.at/oenace ).

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