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Anbringen (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

4c
Anbringen sind Schritte der Parteien, die die Geltendmachung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten zum Gegenstand haben (§ 85 BAO). Schriftliche Anbringen werden als Eingaben bezeichnet.

Nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG 1957 sind Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren - also auch Eingaben in finanzstrafbehördlichen Verfahren - gebührenfrei.

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