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Aktiengesetz (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

(Auszug der Bestimmungen, auf die im PSG verwiesen wird)

Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens

§ 15. (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

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