Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hatte (im Wesentlichen) die Besteuerung unentgeltlicher Bereicherungen zum Gegenstand (zu den einzelnen Tatbeständen siehe §§ 2 bis 4 ErbStG). Sie erfasste (ua) auch die Zuwendung von Vermögen an Privatstiftungen sowohl anlässlich ihrer Errichtung als auch nach dieser durch Stifter oder Dritte unter Lebenden oder von Todes wegen.

