Gemäß § 4 Abs 11 Z 1 EStG sind Zuwendungen an Privatstiftungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Betriebsausgaben (siehe im Detail zu den Voraussetzungen Rz IV/39 ff, 47 ff und 58 ff). § 4 Abs 11 Z 1 EStG stellt damit eine
Sonderregelung zum allgemeinen Betriebsausgabentatbestand dar, womit im Anwendungsbereich des § 4 Abs 11 Z 1 EStG die Betriebsausgabeneigenschaft von Zuwendungen an eine Privatstiftung nicht anhand der allgemeinen Grundsätze, sondern allein anhand der Kriterien in § 4 Abs 11 Z 1 EStG zu überprüfen ist.