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§ 9c FLAG

111. LfgNovember 2025

Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist. (BGBl I 2007/103, ab 1. 6. 2008)

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