§ 9a. Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;