(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Führt eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durch, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, wenn die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nichtigerklärungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
