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§ 9 VGG (Frössel)

Frössel5. AuflFebruar 2026

2. Abschnitt
Gewährleistung beim Warenkauf

 

§ 9 (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.

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