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§ 9 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

3. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren

 

(1) Ein Unternehmer kann bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn

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