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§ 9 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 9. (1) 1Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. 2Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

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