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§ 9 (Melina Oswald)

Oswald/1. AuflOktober 2019

Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.

Fassung: BGBl 85/1953 (WV).

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