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§ 9 - Kommentierung (Kuder)

Kuder48. LfgJuli 2016

1. Unionsrechtliche Vorschriften

1
Artikel 148 MwSt-RL (Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen)

Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall die Lieferungen von Bordverpflegung ausgenommen sind;

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