1. Unionsrechtliche Vorschriften
Artikel 148 MwSt-RL (Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen)Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall die Lieferungen von Bordverpflegung ausgenommen sind;
