§ 9 Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren§ 9 Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren