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§ 9 - Gesetzestext (Kuder)

Kuder48. LfgJuli 2016

§ 9 (1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:

die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind;

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