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§ 9 EEffG (Brandstätter)

Brandstätter1. AuflJuli 2024

(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

(2) Große Unternehmen haben

entweder

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