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§ 9 BGBl I 2010/19 (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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