§ 9. Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene Adresse maßgebend.
§ 9 AÖSp normiert eine Obliegenheit des Auftraggebers, seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen. Strittig ist, ob § 9 AÖSp auch eine Zugangsfiktion normiert oder nur eine schadenersatzrechtliche Regelung trifft, die den Spediteur von Nachforschungspflichten hinsichtlich der aktuellen Adresse des Auftraggebers entlastet.1 Auch bei zutreffender Auslegung als Zugangsfiktion ist die AGB-Klausel grundsätzlich wirksam (vgl sogar für das Verbrauchergeschäft § 6 Abs 1 Z 3 KSchG). Maßgeblich muss nach der Rsp aber die letzte vom Auftraggeber (nicht von wem immer) bekanntgegebene Anschrift sein.2 Zweifelhaft ist die Wirksamkeit der Klausel, wenn der Spediteur die neue Adresse leicht ermitteln kann.3Seite 588