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§ 9 ALSAG (List/List-Faymann)

List/List-Faymann2. AuflApril 2025

§ 9 (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.

(BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

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