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§ 99f BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 99f (1) 1Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c,*) Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. 2Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

*) Neufassung gemäß BGBl I 2021/98. Kommentierung beruht noch auf der Altfassung.

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