Koller2. AuflFebruar 2021
2. AbschnittKriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
§ 99. (1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§ 105 Abs. 2) hat sie zu befolgen.