3. ABSCHNITT G. Zustellungen
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden. (BGBl I 2010/111, ab 31. 12. 2010)
3. ABSCHNITT G. Zustellungen
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden. (BGBl I 2010/111, ab 31. 12. 2010)
