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§ 985 ABGB (Ramharter)

Ramharter6. AuflAugust 2023

§ 985 Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.

Fassung BGBl I 2010/28

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