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§ 97 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 97 (1) Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

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