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§ 978 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 978. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.

A. Allgemeines

1
§ 978 stellt klar, dass der Entlehner die Sache nur vereinbarungsgemäß gebrauchen darf (s § 972). Das überlassene Objekt darf nur zu dem bedungenen Gebrauch benützt und nicht ohne Ermächtigung weitergegeben werden.

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