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§ 973. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

2) der Zurückstellung;

 

§ 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.

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