§ 970c. Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.
Literatur
Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 521 (526); Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages (1982) 196; Binder, Sachenrecht Rz 12/1 ff; Prechtl, Aufwandersatzanspruch und Zurückbehaltungsrecht einer Autoreparaturwerkstatt gegenüber dem Eigentümer eines Kfz? Kritische Auseinandersetzung mit den von Lehre und Rechtsprechung vertretenen Lösungsansätzen, ÖJZ 2016, 533.