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§ 968 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 968 Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.

Fassung JGS 1811/946

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