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§ 963. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 963. Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzuneh

Seite 349

men; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.

(JGS 946/1811)

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